ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DIE NIEDERLANDE

der geschlossenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung Boer Speeltoestellen B.V. mit Sitz in Nieuwendijk und hinterlegt in Tilburg in den Geschäftsräumen der Industrie- und Handelskammer für Midden-Brabant.

Paragraph 1. Allgemeines

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge, Vereinbarungen und Verträge, gleichgültig wie benannt, von Boer Speeltoestellen B.V. – hiernach genannt: Verkäufer – mit Dritten – hiernach genannt: Käufer bzw. Gegenpartei -.
1.2. Der Verkäufer wird bei der Ausführung aller Aufträge seiner Käufer die erforderliche Sorgfalt einhalten und dabei nach bestem Wissen und Gewissen die Interessen des Käufers wahren.
1.3. Der Verkäufer bleibt stets berechtigt, auch wenn er in dieser Sache ein Angebot unterbreitet hat, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
1.4. Standardmäßige Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nicht, es sei denn, sie wurden von dem Verkäufer schriftlich anerkannt. 

Paragraph 2. Angebote

2.1. Alle Angebote, die von oder seitens des Verkäufers unterbreitet werden, gelten für drei Monate nach dem Datum des Angebots, sind jedoch gänzlich unverbindlich.
2.2. Angebote bleiben Eigentum des Verkäufers, ebenso wie die vorgelegten Entwürfe und Zeichnungen.
2.3. Kaufverträge, die durch Vermittlung eines Vertreters oder einer Zwischenperson abgeschlossen wurden, können mittels telefonischer Bestellung zustande kommen, wonach einem Käufer auf Wunsch die vorliegenden Geschäftsbedingungen sowie eine schriftliche Bestätigung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags unverzüglich zugeschickt werden.

Paragraph 3. Preis

3.1. Ausgenommen es wurde ausdrücklich etwas anderes erwähnt, verstehen sich alle Preise als Nettopreise ohne Mehrwertsteuer und ohne Abzug oder Ermäßigung.
3.2. Der vereinbarte Verkaufspreis basiert auf den zum Zeitpunkt der Annahme des Vertrags geltenden Preisen für Material, Rohstoffe oder Halbfabrikate, Löhne, Prämien und dergleichen, Frachtgelder, Steuern, Währungskurse bzw. anderen Preisbestimmenden Faktoren.
3.3. Falls und insofern die Frist zwischen dem Datum der Annahme und der Lieferung oder Übergabe einen Zeitraum von zwölf Monaten überschreitet und sich die in Paragraph 3.2 erwähnten Preise und Kosten in dem Zeitraum geändert haben, hat der Verkäufer das Recht, den vereinbarten Preis nach der erwähnten Frist zu ändern.
3.4. Paragraph 3.3. bezieht sich ausdrücklich nicht auf Änderungen, bei denen sich die Befugnis des Verkäufers zur Preiserhöhung aus dem Gesetz ergibt. 

Paragraph 4. Bezahlung

4.1. Alle Bezahlungen müssen nach der Lieferung bzw. Übergabe der Waren in bar vorgenommen werden oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, und bei Verträgen, die sich auf die Ausführung von Dienstleistungen beziehen, nach Erbringung der Dienstleistung, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
4.2. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, bevor er liefert oder mit der Lieferung oder der Ausführung des Auftrags fortfährt, von dem Auftraggeber eine nach seiner Auffassung ausreichende Sicherheit zur Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen zu verlangen. Diese Bestimmung gilt ebenfalls, wenn ein Kredit ausbedungen ist. Die Weigerung des Käufers, die verlangte Sicherheit zu stellen, gibt dem Verkäufer das Recht, den Vertrag als gelöst zu betrachten, dabei bleibt das Recht des Verkäufers auf Erstattung der Kosten und Gewinnausfall unberührt.
4.3. Die Bezahlung muss in den Geschäftsräumen des Verkäufers vorgenommen werden, oder über ein vom Verkäufer anzugebendes Bank- oder Girokonto.
4.4. Wenn die Zahlung einer versendeten Rechnung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum oder nach einer zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Zahlungsfrist nicht stattgefunden hat, ist die Gegenpartei von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist und hat der Verkäufer das Recht 2% (Verzugs)Zinsen zuzüglich zu dem Rechnungsbetrag zu berechnen für jeden Zeitraum von 30 Tagen oder eines Teils davon, in dem die Zahlung des fälligen Betrags nach Ablauf der erwähnten Frist versäumt wurde.
4.5. Wenn der Verkäufer wegen nicht (rechtzeitiger) Bezahlung gezwungen ist, Inkassomaßnahmen zu ergreifen, gehen alle hiermit verbundenen (außergerichtlichen) Kosten zu Lasten des Käufers. Diese Kosten werden in Übereinstimmung mit dem Inkassotarif berechnet, der von dem Niederländischen Orden für Advokaten empfohlen wird.
4.6. Der Verkäufer ist berechtigt, falls der Käufer mit der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist, die Arbeiten zu unterbrechen, auch wenn ein fester Liefertermin festgesetzt wurde, oder den Vertrag ohne gerichtliche Intervention ganz oder teilweise als gelöst zu betrachten. In dem Fall haftet der Käufer für alle dem Verkäufer entstandenen Schäden, unter anderen bestehend aus Gewinnausfall und Transportkosten und aus den Kosten für die Inverzugsetzung. 

Paragraph 5. Lieferung

5.1. Die vom Verkäufer angegebene Reparaturdauer bzw. Lieferzeit gilt ab dem Datum der Annahme, wie sie in Paragraph 2.1 dieser Geschäftsbedingungen erwähnt ist. Die Reparaturdauer bzw. Lieferzeit gilt nur annähernd und darf niemals als Ausschlussfrist angesehen werden.
5.2. Bei höherer Gewalt und anderen derartigen Umständen, dass allem Ermessen nach eine (rechtzeitige) Einhaltung der Transaktion nicht vom Verkäufer verlangt werden kann, darunter verstanden, falls der Verkäufer wegen seiner eigenen Zulieferer seine Verpflichtungen nicht einhalten kann, wird die Lieferzeit verlängert um eine Frist, die ebenso lang ist, wie die Umstände andauern.
5.3. Unter Umständen, die vernünftigerweise nicht zu erwarten sind und außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, wird unter anderen verstanden: Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufruhr, innere Unruhen, Diebstahl, Brand, Wasserschaden, Überschwemmung, Arbeitsniederlegung, Betriebsbesetzung, Ausschluss, Im- und Exportbehinderungen, Behördenmaßnahmen, defekte Maschinen, Störungen bei der Energiezufuhr, dies alles sowohl in den Geschäftsräumen des Verkäufers als auch bei Dritten, von denen der Verkäufer erforderliches Material, Produkte oder Rohstoffe ganz oder teilweise bezieht, als auch bei Lagerung oder Transport, in eigener Verwaltung oder nicht, und ferner alle sonstigen Ursachen, die außerhalb von Schuld und Risiko des Verkäufers entstehen.
5.4. Falls sich nach Annahme des Auftrags herausstellt, dass als Folge von dem Verkäufer unbekannten Umständen der Auftrag nicht ausgeführt werden kann, hat der Verkäufer das Recht zu verlangen, dass der Auftrag so weit es geht geändert wird, sodass die Ausführung ermöglicht werden kann.
5.5. Falls der Zeitraum, in dem der Verkäufer durch höhere Gewalt die Verpflichtungen nicht einhalten kann, länger als sechs Monate andauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention zu lösen, ohne dass in diesem Fall eine Schadensersatzpflicht besteht.
5.6. Falls der Verkäufer beim Eintreten eines Falles von höherer Gewalt bereits teilweise seine Verpflichtungen eingehalten hat, oder lediglich teilweise seine Verpflichtungen einhalten kann, ist er berechtigt den bereits gelieferten bzw. lieferbaren Teil getrennt in Rechnung zu stellen und ist der Käufer verpflichtet diese Rechnung zu bezahlen, als handelte es sich um einen Einzelvertrag.
5.7. Überschreitung der Lieferfristen, die vernünftigerweise dem Verkäufer nicht angerechnet werden können, verpflichtet den Verkäufer nicht zur Erstattung des Schadens an den Käufer oder Dritte, es sei denn, die Überschreitung ist durch Absicht oder Fahrlässigkeit durch Führungskräfte oder leitendes Personal des Verkäufers entstanden.

Paragraph 6. Haftung

6.1. Der Verkäufer übernimmt die Haftung für Schaden, den die Gegenpartei erleidet, der die Folge ist von zurechenbaren Mängeln bei der Einhaltung seiner Verpflichtung, falls und insofern diese Haftung von seiner Versicherung gedeckt wird, bis zu dem Betrag der Summe, die die Versicherung auszahlt.
6.2. Falls die Versicherung aus irgendwelchen Gründen nicht auszahlt, ist die Haftung beschränkt auf den maximalen Rechnungsbetrag, der sich auf den betreffenden Bestandteil des Auftrags oder der Lieferung bezieht.
6.3. Abweichend von Absatz 1 und 2 dieses Paragraphen übernimmt der Verkäufer keine Haftung für Folgeschäden, Schaden durch Überschreitung von Lieferfristen als Folge geänderter Umstände und Schaden als Folge von mangelhafter Mitarbeit, Informationserteilung oder mangelhaften Materials seitens der Gegenpartei.
6.4. Im Falle einer unerlaubten Tat des Verkäufers oder einer seiner Mitarbeiter, übernimmt der Verkäufer lediglich die Haftung zur Schadenserstattung bei Eintreten des Todes oder bei Körperschäden. In diesem Fall ist die Haftung des Verkäufers beschränkt auf den Höchstbetrag bis zu dem der Verkäufer versichert ist, oder vernünftigerweise, im Hinblick auf die branchenüblichen Gebräuche, versichert sein sollte.
6.5. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel, die Folge des Einwirkens von höherer Gewalt sind.
6.6. Die in diesem Paragraphen beschriebenen Beschränkungen gelten nicht, falls der Schaden die Folge von Absicht oder Fahrlässigkeit des Verkäufers oder einem seiner leitenden Angestellten ist. 

Paragraph 7. Garantiebestimmungen

7.1. Falls nachweislich präventiv instand gehalten wurde und das Gerät den Vorschriften entsprechend im Originalzustand verkehrt.
7.2. Auf der Grundlage von Abschreibungen von 10% pro Jahr.
7.3. 10 Jahre Garantie für Bruch der Pfähle, Paneele und Stangen als Folge von Herstellungs- - und/oder Montagefehlern; 5 Jahre Garantie für Herstellungs- und/oder Montagefehler an sonstigen Bestandteilen, ausgenommen bewegende Teile, 1 Jahr Garantie für Herstellungs- und/oder Montagefehler an bewegenden Teilen (Scharniere usw.); 1 Jahr Garantie für Installationsarbeiten.
7.4. Diese Garantiebedingungen verfallen, falls in dem Angebot andere Bedingungen erwähnt sind. 

Paragraph 8. Reklamation und Beschwerden

8.1. Der Käufer kann sich nicht mehr auf mangelhafte Leistung berufen, falls er nicht innerhalb einer angemessenen Zeit, nachdem der Mangel entdeckt wurde oder hätte entdeckt werden müssen bei dem Verkäufer in dieser Angelegenheit schriftlich Beschwerde eingelegt hat. Sofort sichtbare Unzulänglichkeiten müssen auf den Lieferscheinen beschrieben werden.
8.2. Unter einer angemessenen Zeit werden acht Tage nach Lieferung der Sache oder Übergabe einer Arbeit verstanden oder falls noch nicht geliefert oder übergeben wurde, acht Tage nachdem der Käufer den Mangel festgestellt hat, wobei er dem Verkäufer schriftlich mitteilen muss, um welchen Mangel es sich handelt und wann und wie er den Mangel festgestellt hat.
8.3. Beschwerden über Rechnungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich eingereicht werden.
8.4. Falls der Käufer nicht innerhalb der oben erwähnten Fristen reklamiert hat und/oder er dem Verkäufer nicht die Gelegenheit gegeben hat, die Mängel zu beheben, verfällt das Recht auf Reklamation. 

Paragraph 9. Modelle

9.1. Die Abbildungen, Broschüren, Muster, Modelle und dergleichen, die der Verkäufer bei seinen Verkaufsaktivitäten verwendet, werden nur zum Zweck der Andeutung ausgehändigt bzw. veröffentlicht, ohne dass die zu liefernde Sache damit übereinstimmen muss.
9.2. Die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags des Käufers hergestellten Schablonen bzw. Matrizen und Modelle gehen nach Abwicklung des Auftrags in den Besitz des Verkäufers über, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Paragraph 10. Eigentumsübertragung und Risiken

10.1. Der Verkäufer bleibt Eigentümer der gelieferten oder noch zu liefernden Sachen, so lange der Käufer die Forderungen des Verkäufers, die die Gegenleistung des Vertrags oder eines gleichartigen Vertrags betreffen, nicht beglichen hat.
10.2. Der Verkäufer bleibt auch Eigentümer der gelieferten oder noch zu liefernden Sachen, so lange die Gegenpartei die ausgeführten oder noch auszuführenden Arbeiten, die sich aus derartigen Verträgen ergeben, nicht bezahlt hat und so lange die Gegenpartei Forderungen wegen Unzulänglichkeiten in der Einhaltung eines solchen Vertrags nicht eingehalten hat, darunter Forderungen verstanden, die die Geldbußen, Zinsen und Kosten betreffen.
10.3. Der Käufer ist nicht berechtigt, so lange er oben erwähnte Forderungen nicht beglichen hat, die vom Verkäufer gelieferten Sachen mit einem Pfandrecht oder einem besitzlosen Pfandrecht zu belegen, die Sachen zu beleihen, zu vermieten, auszuleihen oder als Hypotheksicherheit zu verwenden. Falls der Käufer die Sachen weitergeliefert hat, bevor das Eigentum an ihn übertragen wurde, wird der dritte Käufer Verwahrer der Sache in Bezug auf den Verkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, einen diesbezüglichen Vorbehalt bei der Weiterlieferung erkennbar zu machen. Der Käufer und/oder der Verwahrer müssen auf erstes Anmahnen des Verkäufers den Ort angeben, wo die betreffende Sache gelagert wird und dem Verkäufer die Gelegenheit geben, die Sache zurückzunehmen.
10.4. Zum Zeitpunkt der Lieferung an den Käufer wird das Risiko für die Sache an den Käufer übergehen. 

Paragraph 11. Auflösung

11.1 Ungeachtet der Bestimmungen in den Paragraphen 4 und 5 wird der Vertrag ohne richterliche Intervention nach schriftlicher Erklärung in dem Moment gelöst, in dem der Käufer für bankrott erklärt wird, vorläufige Zahlungsunfähigkeit beantragt oder durch Beschlagnahme, durch Stellung unter Vormundschaft oder wenn er sonst wie die Verfügungsgewalt über sein Vermögen oder Teile des Vermögens verliert, es sei denn, der Kurator oder Sachwalter erkennt die sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen als Nachlassschuld an.
11.2 Durch die Auflösung werden vorhandene gegenseitige Forderungen unverzüglich fällig. Der Käufer haftet für den vom Verkäufer erlittenen Schaden, der unter anderen aus Gewinnausfall und Transportkosten besteht. 

Paragraph 11a. Annullierung

11a.1 Vollständige oder teilweise Annullierung des Auftrags ist lediglich mit Zustimmung und nach schriftlicher Bestätigung des Verkäufers möglich.
11a.2 Bei Annullierung von Standardprodukten wird eine Erstattung von 25% des Verkaufspreises in Rechnung gestellt.
11a.3 Für Spezialanfertigungen oder Produkte, die auf Wunsch in einer abweichenden Farbe hergestellt wurden, wird diese Erstattung von 25% um die tatsächlichen vom Verkäufer gemachten Kosten erhöht.
11a.4 Falls der Auftrag nach der Lieferung annulliert wird, wird der erwähnte Betrag um die Transportkosten für Lieferung und Abholen der Produkte erhöht.

Paragraph 12. Streitfälle und geltendes Recht

12.1. Für alle Verträge und die sich daraus ergebenden Streitfälle gilt niederländisches Recht.
12.2. Alle Streitfälle, die sich aus Angeboten und wie auch immer genannten Verträgen ergeben, werden dem Urteil des zuständigen Zivilrichters an dem Niederlassungsort des Verkäufers vorgelegt, es sei denn, dies verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen.

BOER SPEELTOESTELLEN B.V.


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR BELGIEN

Paragraph 1. Gültigkeit

1.1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, die BOER BELGIUM B.V.B.A mit einem Kunden abschließt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden werden ausdrücklich abgelehnt, es sei denn BOER BELGIUM akzeptiert offizielle, staatliche Ausschreibungen und Kostenvoranschläge in seinem Angebot.
1.2. Falls ausdrücklich und schriftlich die Geschäftsbedingungen des Kunden bevorzugt werden, werden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen dennoch ergänzend ausgeschlossen, es sei denn, BOER BELGIUM B.V.B.A. akzeptiert nachdrücklich offizielle, staatliche Ausschreibungen und Kostenvoranschläge.

Paragraph 2. Angebote

2.1. Die Angebote von BOER BELGIUM B.V.B.A sind unverbindlich und gelten nur für eine Frist von 3 Monaten. Nach dieser Zeit behält sich BOER BELGIUM B.V.B.A. das Recht vor, die Preise zu ändern.
2.2. Die Vorschläge für Verträge, die von Vertretern von BOER BELGIUM B.V.B.A. unterbreitet werden, sind für BOER BELGIUM B.V.B.A. nur dann verbindlich, falls sie in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen sind, deren Teil diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind und nachdem sie von BOER BELGIUM B.V.B.A. schriftlich bestätigt wurden.
2.3. Alle Angaben in den Katalogen, Dokumentationen, Preislisten, Websites, Messeunterlagen und anderen Äußerungen von BOER BELGIUM B.V.B.A. können Änderungen unterworfen sein und gelten nicht als Angebot. 

Paragraph 3. Bestellungen

Jede aufgegebene Bestellung führt nur dann zu einem Vertrag, nachdem BOER BELGIUM B.V.B.A. dem Kunden schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.

Paragraph 4. Handelspapiere

Die in Paragraph 3 erwähnten Papiere sowie alle Entwürfe, Studien und Zeichnungen bleiben Eigentum von BOER BELGIUM B.V.B.A.. Sie dürfen nicht benutzt, kommuniziert, kopiert werden, auch nicht teilweise, ohne die vorhergehende schriftliche Zustimmung von BOER BELGIUM B.V.B.A.. Diese Papiere müssen auf erstes Ansuchen hin zurückgegeben werden.

Paragraph 5. Warenlieferung und Ausführung von Diensten

5.1. Ausgenommen wenn ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind die Liefer- und Ausführungsfristen nur indikativ und kann eine eventuelle Verzögerung bei der Lieferung der Waren und/oder der Ausführung von Diensten nicht zum Anlass genommen werden, Schadensersatz zu verlangen oder den Vertrag aufzulösen. Änderungen, die der Kunde an der Bestellung vornimmt, die von BOER BELGIUM B.V.B.A. akzeptiert werden, haben zur Folge, dass der ursprünglich angegebene Liefertermin verfällt und durch einen neuen, von BOER BELGIUM B.V.B.A. zu bestimmenden Liefertermin ersetzt wird.
5.2. Es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart, werden die Waren von BOER BELGIUM B.V.B.A. auf Kosten und Risiko des Kunden transportiert. Die Einmengung von BOER BELGIUM B.V.B.A. bei Spediteuren, Versicherern, Transportunternehmen und dergleichen werden stets geachtet, als im Namen und Auftrag des Kunden vorgenommen worden zu sein.
5.3. Das Risiko für die Waren wird übertragen zu dem Zeitpunkt an dem die Waren die Niederlassung von BOER BELGIUM B.V.B.A. verlassen, auch wenn die Waren von BOER BELGIUM B.V.B.A. transportiert werden.
5.4. Das Warenlager muss für LKW oder andere Fahrzeuge bequem zu erreichen sein und es dürfen keine Hindernisse und Konstruktionen im Weg stehen.

Paragraph 6. Annullierung

6.1. Jede Annullierung muss schriftlich eingereicht werden.
6.2. Bei Annullierung kann BOER BELGIUM B.V.B.A. im eigenen Ermessen entweder die Ausführung des Vertrags fordern oder die Zahlung eines Schadensersatzes fordern, die pauschal auf 25% des Preises veranschlagt wird, es sei denn der wirkliche Schaden, den BOER BELGIUM B.V.B.A. erlitten hat, liegt als Folge der Annullierung höher als der Pauschalbetrag, wie zum Beispiel im Fall von Spezialanfertigungen. In dem Fall hat BOER BELGIUM B.V.B.A. das Recht, den Schaden vollständig erstattet zu bekommen. 

Paragraph 7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Das gesamte von BOER BELGIUM B.V.B.A. gelieferte Material bleibt Eigentum von BOER BELGIUM B.V.B.A., bis der Kunde die Zahlung des Gesamtpreises und der vollständigen Schadenserstattung, Zinsen und Kosten als Gesamtsumme, die BOER BELGIUM B.V.B.A. geschuldet wird, beglichen hat.
Bis zu dieser Bezahlung kann der Kunde die Waren nicht veräußern, verpfänden oder sonst wie als Sicherheit verwenden.
7.2. Der Kunde verpflichtet sich, die Waren sorgfältig erkennbar als Eigentum von BOER BELGIUM B.V.B.A. zu bewahren. Er darf sie nicht von der Stelle bewegen ohne die vorhergegangene Genehmigung von BOER BELGIUM B.V.B.A.. Bei Nichtzahlung innerhalb der festgelegten Frist kann BOER BELGIUM B.V.B.A. die Waren wieder einfordern.
7.3. Ungeachtet des Zeitpunkts der Eigentumsübertragung wird das Risiko bei der Lieferung der Waren an den Kunden übertragen. 

Paragraph 8. Preis - Sicherheitsstellung

8.1. Es sei denn, es wurde etwas anderes ausdrücklich und schriftlich vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise ohne Mehrwertsteuer, sonstige behördliche Verkaufs- und Liefererhebungen, Verpackungskosten und Kosten für Gütezeichen, die der Kunde angefragt hat.
8.2. BOER BELGIUM B.V.B.A. behält sich das Recht vor, die Ausführung der Arbeit zu suspendieren und eine Sicherheitsstellung für die bereits gelieferten Waren zu verlangen. Die Kosten, die mit dieser Sicherheitsstellung verbunden sind, gehen auf Rechnung des Kunden.
Falls die Sicherheit nicht innerhalb der gewünschten Frist gestellt wird, behält sich BOER BELGIUM B.V.B.A. das Recht vor, sich auf Paragraph 10 zu berufen.

Paragraph 9. Bezahlung

9.1. Ausgenommen es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart, ist Zahlungsort der Rechnungen der Sitz der Gesellschaft von BOER BELGIUM B.V.B.A. innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum, ohne dass man sich auf ein Recht auf Ermäßigung berufen kann.
9.2. Mangels vollständiger Bezahlung der Rechnung innerhalb der oben erwähnten Frist, werden ab dem nächstfolgenden Tag von Rechts wegen und ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist, entsprechend der Bestimmungen von Paragraph 5 des Gesetzes vom 2.8.2002, Zinsen fällig sein. Vor allem der Wert des Zinsfußes, erhöht um 7% und auf den höheren Wert von einem halben Prozent gerundet, wird hiermit ergänzend und konventionell gleichzeitig für alle Transaktionen für gültig erklärt, die mit Nicht-Händlern geschlossen werden können, ohne dass jedoch der derartig erhaltene Zinsfuß niedriger als 12% auf Jahresbasis sein darf.
9.3. Darüber hinaus ist von Rechts wegen und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, ein Schadensersatz fällig, veranschlagt auf 10% des ausstehenden Betrags, ohne dass diese Erstattung niedriger ausfallen darf als die vom König entsprechend Paragraph 1022 des [belgischen] Gesetzbuches festgelegte gesetzliche Erstattung.
9.4. Falls der Kunde nicht innerhalb der oben erwähnten Frist bezahlt, erkennt er einen Vertragsbruch an, der seitens BOER BELGIUM B.V.B.A. zu einem Schaden geführt hat und Anlass geben kann zur Anwendung von Paragraph 10.
9.5. Alle vom Kunden vorgenommenen Zahlungen werden zunächst kraft der gegenwärtigen Bedingungen verzinst, anschließend die Schadenserstattungen und erst zum Schluss der Saldo der ausstehenden Rechnung oder Rechnungen, wobei die ältesten ausstehenden Beträge erst verrechnet werden und zwar ungeachtet eventueller Anmerkungen oder Angaben seitens des Kunden anlässlich der Zahlungen.
9.6. BOER BELGIUM B.V.B.A. behält sich das Recht vor, falls sich nach dem Abschluss des Vertrags aber vor der Bezahlung des Gesamtpreises herausstellt, dass der Kredit des Kunden gefährdet ist oder wenn die Kreditwürdigkeit abnimmt, die Garantien zu fordern, die BOER BELGIUM B.V.B.A. für notwendig hält, um den Vertrag gut ausführen zu können.

Paragraph 10. Suspendierung der Ausführung des Vertrags und Auflösung

10.1. Falls der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder aus einem anderen Vertrag nicht einhält, oder falls der Kunde für bankrott erklärt worden ist oder sich in Zahlungsschwierigkeiten befindet oder sein Kredit ins Wanken geraten ist, bei Liquidation oder Auflösung der Gesellschaft des Kunden, im Falle von Insolvenz; falls der Kunde Zahlungsaufschub bei einem oder mehreren seiner Schuldner beantragt, falls die Waren des Kunden zur Sicherung oder als Zwangsmaßnahme beschlagnahmt wurden, im Falle eines schweren Korruptionsvorwurfs gegenüber dem Kunden, falls der Kunde sich weigert Informationen zu erteilen oder falls der Kunde unrichtige und/oder falsche Informationen erteilt, ist BOER BELGIUM B.V.B.A. ungemindert berechtigt:

  • Die Ausführung des Vertrags zu suspendieren und zwar ohne vorherige Inverzugsetzung und ohne Schadenserstattung,
    oder
  • Die Auflösung des Vertrags von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung festzustellen durch einfaches Versenden eines eingeschriebenen Briefs.

10.2. Dies gilt auch für Arbeiten, die Gegenstand eines anderen Submissionsvertrags sind, auch falls der Preis für diese andere Submission bezahlt wird in Übereinstimmung mit den Vertragsdokumenten und/oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.
10.3. Im Falle der Suspendierung oder Auflösung wird BOER BELGIUM B.V.B.A. Recht auf vollständigen Schadensersatz haben. 

Paragraph 11. Garantien und Beschwerden

11.1. Die Waren werden geachtet vom Kunden 10 Kalendertage nach der Lieferung angenommen worden zu sein, ausgenommen bei im Einzelnen genau beschriebener Beschwerde, die BOER BELGIUM B.V.B.A. per Einschreiben vor dem Ende der oben genannten Frist erhalten haben muss.
Beschwerden, die BOER BELGIUM B.V.B.A. nach der oben erwähnten Frist erhält, werden als unzulässig betrachtet.
11.2. Annahme deckt alle sichtbaren Mängel, d.h. alle Mängel die der Kunde zum Zeitpunkt der Lieferung oder während der folgenden fünf Kalendertage durch eine sorgfältige und ernsthafte Prüfung hätte feststellen können.
11.3. Falls innerhalb von 2 Jahren nach der Lieferung der Waren ein verborgener Mangel oder ein Mangel an Übereinstimmung auftaucht, der bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand, muss der Kunde per Einschreiben innerhalb von 2 Monaten ab der Entdeckung des Mangels BOER BELGIUM B.V.B.A. hiervon in Kenntnis setzen.
11.4. Die Garantie bleibt ausdrücklich auf die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Austausch der unzulänglichen Waren beschränkt.
11.5. Paragraph 11.4 gilt nicht, wenn der Kunde ein Verbraucher im Sinne des Gesetzes vom 1. September 2004 ist. In dem Fall verfügt der Verbraucher/Kunde innerhalb von 2 Jahren nach der Lieferung über die 4 Mittel, wie sie in Paragraph 1649 Quintillion Belgisches Gesetzbuch neben Schadensersatz (kostenloser Austausch, kostenlose Reparatur, Preisminderung oder Auflösung) erwähnt werden.
11.6. Bei Mängeln, die erst 2 Jahre nach der Lieferung auftauchen, kann der Verbraucher/Kunde Gewährleistung für verborgene Mängel innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Feststellung des Mangels fordern. Diese Forderung muss außerdem, bei Strafe des Verfalls, innerhalb von 4 Jahren nach der Lieferung eingereicht werden.
11.7. Ausdrücklich von der Garantie ausgeschlossen werden Mängel, die die Folge sind von:

  • der Nichteinhaltung der Gebrauchsanweisung und der Instandhaltungsrichtlinien,
  • des außergewöhnlichen, abnormalen, falschen oder irrtümlichen Gebrauchs der Waren
  •  Änderungen/Anpassungen der Waren.

Paragraph 12. Haftung

12.1. Die Haftung von BOER BELGIUM B.V.B.A. ist beschränkt auf die Einhaltung der in Paragraph 11 beschriebenen Garantieverpflichtungen.
12.2. BOER BELGIUM B.V.B.A. haftet niemals für Schaden, ausgenommen falls und insofern der erlittene Schaden durch absichtliche Fehler von BOER BELGIUM B.V.B.A. verursacht wurde. Letzterer haftet nicht für den/die schweren Fehler und selbst die absichtlichen Fehler seiner Angestellten.
12.3. Jede Haftung von BOER BELGIUM B.V.B.A. wird ausgeschlossen, wenn der Schaden durch das Zusammentreffen eines Mangels in der Sache und eines Fehlers oder einer Nachlässigkeit des Kunden oder einer Person, für die der Kunde verantwortlich ist, verursacht worden wäre.
12.4. Indirekter Schaden, wie finanzielle oder geschäftliche Verluste, Gewinnausfall, Erhöhung der allgemeinen Kosten, die Störung in der Planung, der Verlust von Klientel oder Einsparungen, kann keinesfalls Anlass für Schadenserstattung sein, selbst wenn BOER BELGIUM B.V.B.A. vorher über die Möglichkeit des Schadens informiert wurde. 

Paragraph 13. Geltendes Recht und Zuständigkeit

13.1. Für alle Verträge zwischen den Parteien gilt belgisches Recht.
13.2. Im Streitfall ist ausschließlich das Landgericht in Antwerpen zuständig. BOER BELGIUM B.V.B.A. kann sich auf eigenen Wunsch auch an das zuständige Gericht des Bezirks, in dem der Kunde niedergelassen ist, wenden. 

BOER BELGIUM B.V.B.A.

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